Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrentenklage
Leitsatz (amtlich)
Art. 33 II GG gilt für Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Bei privatrechtlich organisierten Rechtspersonen gibt es grundsätzlich keine öffentlichen Ämter i. S. d. Art. 33 II GG. Ob dieses für Beliehene anders ist, bleibt offen.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 611a; Landesgleichstellungsgesetz-NRW § 2
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 29.03.2001; Aktenzeichen 8 Ga 22/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin vom 06.04.2001 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.03.2001 – 8 Ga 22/01 d – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerin begehrt, im Wege der einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM zu unterlassen, vor Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache (8 (3) Ca 1518/01 d) die Stelle des Leiters/der Leiterin der Zentralabteilung für chemische Analysen (ZCH) endgültig neu zu besetzen.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Denn es fehlt an einem Hauptanspruch, der mit der begehrten Sicherungsverfügung gesichert werden müsste:
I. Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Anspruchsgrundlage nicht in Artikel 33 Abs. 2 GG gesehen. Nach Artikel 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Bei der Stelle der Leiterin/des Leiters der Zentralabteilung für chemische Analysen der Antragsgegnerin, der handelte es sich nicht um ein öffentliches Amt. Nach ganz herrschender Meinung ist der Begriff des öffentlichen Amtes zwar weit auszulegen, so dass er nicht nur die unmittelbare Staatsverwaltung erfasst. Er erfasst auch...