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LAG Köln Urteil vom 16.07.2009 - 13 Sa 330/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldbezogene Entgeltbestandteile

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zahlung eines kindergeldbezogenen Entgeltbestandteils nach § 11 TVÜ-VKA erfolgt nur, solange für das Kind ununterbrochen Kindergeld gezahlt wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1).

2. Die in § 11 Abs. 1 Satz 3 aufgezählten Ausnahmetatbestände sind abschließend und enthalten keine beispielhafte Aufzählung, die darüber hinaus weitere unbenannte Unterbrechungstatbestände erfasst – anders LAG Niedersachsen, 16.11.2007, 3 Sa 9/07 –.

 

Normenkette

TVÜ-VKA § 11

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen 5 Ca 7903/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen 6 AZR 734/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2008 – 5 Ca 7903/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger ein kindergeldbezogener Entgeltbestandteil nach § 11 TVÜ-VK zusteht.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1993 als Schlosser beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 16.03.1983 nimmt Bezug auf die Tarifverträge, „die für tarifgebundene Arbeiter der Stadt K. jeweils gültig sind”. Dies ist nunmehr, nach Überleitung des BMT-G sowie des BZT-G/NRW durch den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TVÜ-VKA vom 13.09.2005) der TVöD-VKA.

Der Kläger erhielt vom 01.11.1987 bis 31.01.2007 für seinen am 19.11.1987 geborenen Sohn S. neben dem Kindergeld von der Beklagten einen kinderbezogenen Sozialzuschlag. S. absolvierte vom 01.08.2003 bis 30.01.2007 erfolgreich eine Berufsausbildung zum Zerspannungsmechaniker. Vom 31.01.2007 bis 31.01.2008 war er in seinem Ausbildungsberuf tätig. Er erhielt in dieser Zeit kein Kindergeld und von de...

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