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LAG Köln Urteil vom 10.09.1998 - 11 Sa 46/98

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Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 26.11.1997; Aktenzeichen 7 Ca 10412/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.1997 – 7 Ca 10412/96 – abgeändert:

Die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.1997 – 7 Ca 10412/96 – unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 24.000,– DM nebst 4 % Zinsen auf jeweils 12.000,– DM seit dem 01.02.1996 und 01.03.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.

III. Die Gerichtskosten tragen Kläger und Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger. Kläger und Beklagte zu 1) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selber.

Streitwert: 36.000,– DM.

 

Tatbestand

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem beendeten Vertragsverhältnis. Die Firma des Klägers („…-…”) schloß mit der zu 1) verklagten, im Jahre 1995 gegründeten, inzwischen vermögenslosen GmbH, deren Geschäftszweck auf die Entwicklung eines Franchise-Konzepts für Internet-Dienste gerichtet war, unter dem 21.12.1995 einen „Dienstleistungsvertrag”, wonach der Kläger ab 01.01.1996 „die gesamte Technik” der beklagten GmbH „eigenständig” leiten und unterstützen und sie sowie ihre Partner „in allen Fragen der Technik” gegen eine Vergütung von 12.000,– DM mtl. beraten sollte. Die zugesagte Vergütung erhielt der Kläger nicht. Er stellte daher seine Tätigkeit zum 31.03.1996 ein – nach seiner bestrittenen Behauptung unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht. Unter dem 26.04.199...

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