Entscheidungsstichwort (Thema)
Ortszuschlag - Ehegatte im öffentlichen Dienst - Wegfall der Bereicherung
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Frage, ob dem Empfänger von Ortszuschlag nach § 29 BAT der ehegatten-bezogene Teil (Differenz zwischen Stufe 1 und Stufe 2) nur Hälfte gezahlt wird, ist die Tätigkeit des Ehegatten in einem kirchlichen Krankenhaus dem öffentlichen Dienst gleichzustellen, wenn dort ein Ortszuschlag beispielsweise nach § 29 BAT-KF gezahlt wird.
2. Für die einzelnen Voraussetzungen der Gleichstellung gilt folgendes:
a. Der BAT-KF enthält wegen der in allen relevanten Punkten mit § 29 BAT wortgleichen Fassung jedenfalls eine "vergleichbare Regelung".
b. Die erforderliche "Beteiligung" der öffentlichen Hand an dem kirchlichen Arbeitgeber liegt schon dann vor, wenn dieser durch Investitionskostenzuschüsse nach den Krankenhausfinanzierungsgesetzen des Bundes oder des Landes gefördert wird.
c. Weil für Arbeitnehmer deren tariflicher Anspruch auf den Ortszuschlag als zwingenden Mindestnorm zu schützen ist, ergeben sich Bedenken gegen eine schlichte Übernahme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungsvorschriften zur Beamtenbesoldung, wonach eine Entscheidung der zuständigen Stelle nach § 29 Abschnitt B Absatz 7 Satz 4 BAT entbehrlich wäre (Abgrenzung zu BAG vom 17.12.1992 - 6 AZR 249/91 -)
3. Bei einer geringfügigen Überzahlung von Ortszuschlag (zB monatlich weniger als 2 % der Brutto-Dienstbezüge) ist grundsätzlich ein Wegfall der Bereicherung anzunehmen, weil nach den Lebenserfahrung die Überzahlung lediglich zu einer Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung verwendet worden ist (BVerwG: "Unterhaltsrente"); das gilt nicht nur für untere und mittlere Einkommensgruppen und für Arbeitnehmer gleichermaßen wie für Beamte (Abgrenzung zu BAG ...