Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeld. Anspruchsübergang. Schadensersatz. Insolvenzverwalter. Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 187 SGB III übergegangene Ansprüche auf Arbeitsentgelt fallen zurück, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld abgelehnt wird.
2. Der Schadensersatzanspruch nach § 113 S. 3 InsO wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses kann jedenfalls dann nicht in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG bemessen werden, wenn wie z.B. bei Organmitgliedern nach § 14 Abs.1 Ziff. 1 KSchG kein Kündigungsschutz bestand.
3. Bestand kein Kündigungsschutz, ist die Schadensersatzpflicht auf den reinen „Verfrühungsschaden” zu reduzieren. Es konnte dahin gestellt bleiben, ob dieser bei Geschäftsführern einer GmbH entsprechend der Regelung für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft auf die Dauer von 2 Jahren zu beschränken ist (§ 87 Abs. 3 AktG).
Normenkette
SGB III § 187; InsO § 113 S. 3; KSchG §§ 9-10
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 29.07.2005; Aktenzeichen 2 Ca 4820/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29. Juli 2005 – 2 Ca 4820/04 – dahin abgeändert, dass der Beklagte über die unter Ziff. 2 – 5 titulierten Verpflichtungen hinaus verurteilt wird
- eine Forderung des Klägers in Höhe von 4.627,34 EUR netto (Rang 0, lfd. Nr. 74) zur Insolvenztabelle festzustellen,
- eine Forderung des Klägers in Höhe von 4.627,34 EUR netto (Rang 0, lfd. Nr. 75) zur Insolvenztabelle festzustellen,
- eine Forderung des Klägers in Höhe von 43.011,36 EUR netto (Rang 0, lfd. Nr. 97) zur Insolvenztabelle festzustellen.
1. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahr...