Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung, Arbeitszeitreduzierung nach dem TzBfG
Leitsatz (amtlich)
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Arbeitszeitreduzierung nach dem TzBfG ist mit Rücksicht auf die gebotene Planungssicherheit für die betriebliche Disposition und die von der Arbeitszeitreduzierung betroffenen Arbeitnehmer auf Ausnahmefälle zu beschränken.
2. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn die sofortige Umsetzung der beantragten Vertragsänderung zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Arbeitnehmers dringend geboten ist und betriebliche Ablehnungsgründe i. S. d. § 8 IV 2 TzBfG nicht ersichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind.
Normenkette
ZPO § 940; TzBfG § 8
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Beschluss vom 18.01.2002; Aktenzeichen 5 Ga 3/02) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.01.2002 – 5 Ga 3/02 EU – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Beschwerdewert: 5.646,66 EUR
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin, eine Kindergartenergänzungskraft, eine Arbeitszeitreduzierung von 32 auf 22 Stunden wöchentlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen will, ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass bereits der erforderliche Verfügungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Die Ausführungen in der Beschwerde rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
Nach § 940 ZPO kann eine einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur ergehen, wenn die Regelung insbesondere bei Dauerrechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Vorliegen eines solchen Verfügungsgrundes ist zwingende Voraussetzu...