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LAG Köln Beschluss vom 02.07.1996 - 4 Ta 90/96

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Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 05.12.1995; Aktenzeichen 16 Ca 6770/94)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.05.1996 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 5. Dezember 1995 abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

 

Gründe

1. Ob – neben der Geschäftsführerstellung des Klägers – ein (ruhendes) Arbeitsverhältnis bestand, auf welches sich der Kläger nach seiner Abberufung berufen kann, ist für die Frage der Rechtswegzuständigkeit nicht entscheidungserheblich. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer soeben veröffentlichten Entscheidung vom 24. April 1996 – 5 AZB 25/95 – gegen die bislang ganz herrschende Auffassung im Anschluß an eine Entscheidung der erkennenden Kammer vom 23. März 1995 (LAG § 2 ArbGG 1979 Nr. 17) entschieden, daß dann, wenn die vor dem Arbeitsgericht in einer bürgerlichrechtlichen Streitigkeit erhobene Klage nur dann Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist (sogenannter sic-non-Fall), die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit ausreicht. Als Hauptbeispiel eines solchen Falles nennt das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung ausdrücklich die auf die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage. Weiter nennt es als einen solchen Fall ausdrücklich den arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsantrag, da dieser Antrag nur dann Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist.

2. Der Feststellungsantrag des Klägers spricht zwar ausdrücklich nicht von Arbeitsverhältnis, sondern von „Anstellungsverhältnis”. Ausweislich der Klagebegründung (Bl. 5/6 d.A.) geht es dem Kläger aber mit diesem Feststellungsantrag unter anderem ausdrücklich da...

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