Leitsatz (amtlich)
1. Auch zur Berechnung der Höhe der Karenzentschädigung ist für die Überlassung der Nutzung eines Dienstfahrzeugs zum privaten Gebrauch die steuerliche Bewertung maßgeblich. Es gelten die Grundsätze, die das BAG für Schadensersatzansprüche wegen Entziehung des Dienstfahrzeugs herausgearbeitet hat. Weder die Tabelle von Sanden/Küppersbusch, noch die ADAC-Tabellen stellen einen sachgerechten Maßstab für die Bewertung der Sachleistung zur Berechnung der Karenzentschädigung dar.
2. Verliert der Arbeitnehmer in einem nachfolgenden Arbeitsverhältnis deshalb bereits entstandene Arbeitsentgeltansprüche gegen seinen nachfolgenden Arbeitgeber, weil er im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs das Ende des Arbeitsverhältnisses vorverlegt, so liegt ein „böswilliges Unterlassen” anderweitigen Erwerbs im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 1 c HGB vor.
3. Eine von einem nachfolgenden Arbeitgeber gezahlte Abfindung ist nicht auf den Anspruch auf Karenzentschädigung anzurechnen. Es handelt sich nicht um ein Einkommen, das der Arbeitnehmer deshalb bezieht, weil ihm durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem karenzentschädigungspflichtigen Arbeitgeber die anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft möglich geworden ist. Abfindungen werden vielmehr als Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes gezahlt und sind demgemäss auch keine Karenzentschädigung.
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 19.08.1999; Aktenzeichen 1 Ca 391/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.08.1999 – 1 Ca 391/99 – unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 31.253,72 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab dem 07.06.199...