Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Rettungsassistenten bei kombinierter Tätigkeit in Leitstelle und Rettungswache
Leitsatz (amtlich)
1. Unter Rettungsleitstellen i.S.d. TV v. 30.09.1992 für Rettungsassistenten und Rettungssanitäter werden ständig besetzte Einrichtungen zur Aufnahme von Meldungen sowie zum Alarmieren, Koordinieren und Lenken des Rettungsdienstes verstanden. Als Rettungsleitstelle ist diejenige Stelle anzusehen, bei welcher der Notruf 112 ankommt und die daraufhin die jeweiligen angezeigten Notfallmaßnahmen auslösen muß.
2. Rettungsdienstassistenten, die nicht ausschließlich in der Leitstelle, sondern dort nur etwas über 8 Stunden tätig sind, während sie in der restlichen Zeit von ca. 16 Stunden im Bereitschaftsdienst auf den Notdienstfahrzeugen der angeschlossenen Rettungswache eingesetzt werden, sind eingruppierungsrechtlich zu mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit in der Rettungsleitstelle tätig. Dies erhellt sich aus folgenden Überlegungen:
a) Hält sich der Arbeitgeber an die tariflichen Vorgaben für die Anordnung von Bereitschaftsdienst, dann ist davon auszugehen, daß in dem angeordneten Bereitschaftsdienst der Rettungsdienstassistenten erwartungsgemäß nicht mehr als 49% Arbeit anfällt. Das bedeutet, daß bei einer maximal Bereitschaftsdienstzeit von 16 Stunden die tatsächliche Arbeitszeit höchstens 7,84 Stunden beträgt und damit stets unter 8 Stunden liegt. Die Zeit in der Rettungsleitstelle liegt aber stets bei mindestens 8 Stunden in der 24-Stunden-Schicht und macht damit über 50% der Gesamtarbeitszeit aus.
b) Bei tarifgerechtem Handeln des Arbeitgebers braucht der Rettungsdienstassistent keine detaillierte Arbeitszeiterfassung vorlegen, sondern kann darauf verweisen, daß die Bereitschaftsdienstzeit die Arbeitszeit in der Rettungsleitstel...