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LAG Hamm Urteil vom 20.10.1999 - 2 Sa 248/99

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Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 15.12.1998; Aktenzeichen 3 Ca 1817/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2001; Aktenzeichen 5 AZR 253/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.12.1998 – 3 Ca 1817/98 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.08.1998 mit Ablauf des 31.08.1998 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner am 01.09.1998 beim Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage gegen die Kündigung der Beklagten vom 12.08.1998 mit der Behauptung, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis. Die Kündigung sei gemäß § 102 BetrVG mangels vorheriger Anhörung des Betriebsrats unwirksam und gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial nicht gerechtfertigt.

Der heute 61-jährige Kläger, der verheiratet ist und drei erwachsene Kinder hat, war bei der Beklagten seit dem 01.04.1989 als Büfettier und Kellner tätig, nachdem er bereits zuvor seit 1981 in dem gastronomischen Betrieb der Beklagten für den Büfettier M. an verschiedenen Ständen und Theken als Teilzeitkraft gearbeitet hatte.

Mit Wirkung ab 01.01.1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit des Klägers als Büfettier mit folgendem Aufgabenbereich:

§ 3

…

Die Betreuung sämtlicher Stände, Theken und Büfetts im Bereich Kongreßsaal, Kongreßsaal Foyer, oberes und unteres, Weißer Saal und Kleiner Saal, insbesondere die Bierklause, die Englische Bar und alle im Kongreßsaal mobil aufzubauenden Theken und Stände und Halle II (Pommes-Wagen). Außerdem alle von der Halle M. GmbH betreuten sog. „Außer-Haus-Geschäfte”, wie z. B. „Bühnen-Ball”, „Schloßfest der Universität M....

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