Entscheidungsstichwort (Thema)
außerordentliche Kündigung. beharrliche Arbeitsverweigerung. Direktionsrecht. Glaubensfreiheit. Gewissenskonflikt. Darlegungslast. Unternehmerfreiheit. „Jesus hat Sie lieb”
Leitsatz (amtlich)
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine arbeitgeberseitige Weisung seine Glaubensüberzeugung verletzt und deshalb von ihm nicht zu beachten ist (hier: Weisung, bei der Verabschiedung von Telefonkunden auf den Zusatz „Jesus hat Sie lieb” zu verzichten), muss er plausibel darlegen, dass seine Haltung auf einer für ihn zwingenden Verhaltensregel beruht, gegen die er nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Gelingt ihm dies nicht, kommt nach den Grundsätzen der sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber in Betracht.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 08.07.2010; Aktenzeichen 4 Ca 734/10)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08. Juli 2010 – 4 Ca 734/10 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung.
Der am 14.03.1982 geborene und ledige Kläger war seit dem 25.06.2004 bei der Beklagten sechs Stunden wöchentlich bei einer pauschalen Monatsvergütung i.H.v. 400,00 EUR als Telefonagent beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Call-Center. Aufgabe des Klägers war es, telefonische Warenbestellungen entgegenzunehmen. Der Verlauf eines derartigen Telefongesprächs ist bei der Beklagten durch ein sog. Standardskript in wesentlichen Teilen vorgegeben. ...