Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitteilung aller tragenden Umstände bei Kündigungsentschluss an Betriebsrat
Leitsatz (amtlich)
Es bleibt offen, ob der Arbeitgeber im Rahmen des Konsultationsverfahrens verpflichtet ist, Auskünfte über etwaige Beschäftigungsmöglichkeiten bei anderen (Konzern-) Unternehmen zu erteilen. Eine Auskunftspflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Betriebsrat bereits Kenntnis von den Beschäftigungsmöglichkeiten besitzt.
Leitsatz (redaktionell)
Dem Betriebsrat sind alle tragenden Umstände im Rahmen einer beabsichtigten Kündigung mitzuteilen, damit dieser eine abschließende Entscheidung treffen kann.
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates.
Der Gesamtbetriebsrat ist nur bei Maßnahmen anzuhören, die den Betrieb im Ganzen betreffen. Ansonsten ist der örtliche Betriebsrat zuständig.
Normenkette
KSchG § 17; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 50 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 17.01.2019; Aktenzeichen 4 Ca 1559/18)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.
Der Kläger, geboren 1963, ist seit dem 01.04.1992 als Maschinenbauingenieur für die Beklagte tätig. Er bezog eine monatliche Vergütung in Höhe von zuletzt 6.300,00 Euro brutto. Der Kläger arbeitete in einem Betrieb, den die Beklagte in Q führte. Dort waren zuletzt etwa 570 Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzulieferungsbranche und gehört der E-Unternehmensgruppe an. ...