Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Durchsetzung seines Individualanspruchs auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber einen Individualanspruch auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Dieser Anspruch folgt zwar nicht ohne weiteres aus der öffentlich-rechtlichen Norm des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, jedoch aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX als Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum BEM-Verfahren besteht für den Arbeitnehmer mangels gesetzlicher Regelung und unter Berücksichtigung des nicht formalisierten BEM-Verfahrens nicht.
Normenkette
SGB IX § 84 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 17.06.2014; Aktenzeichen 2 Ca 262/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.06.2014 - 2 Ca 262/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Durchführung der Verfahren nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX unter Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten.
Der bei der Beklagten langjährig beschäftigte Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 70.
Der Kläger war seit dem 19.05.2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Er leidet unter einer Reihe von Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit, u. a. auch einer Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten, die es ihm nach eigener Einschätzung unmöglich machen, ein Präventionsverfahren bzw. betriebliches Eingliederungsmanagement ohne seinen Rechtsanwalt durchzuführen.
Mit Schreiben vom 08.01.2014...