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LAG Hamm Urteil vom 09.08.2007 - 17 Sa 404/07

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Leitsatz (amtlich)

§ 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA i.V. mit der Protokollerklärung: Die Neubegründung eines sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnisses nach einer Unterbrechungszeit von 1 Monat und 1 Tag nach Ende des vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht rechtsmissbräuchlich. Es liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG vor.

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 12.01.2007; Aktenzeichen 4 (5) Ca 1620/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.11.2008; Aktenzeichen 6 AZR 856/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.01.2007 – 4 (5) Ca 1620/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Besitzstandszulagen für die Zeit von Mai bis Juli 2006.

Sie ist am 26.09.1968 geboren, verheiratet und zwei Kindern unterhaltsverpflichtet.

Mit Wirkung zum 01.04.2004 stellte die Beklagte die Klägerin sachgrundlos befristet nach § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 31.03.2005 als Stadtangestellte/Finanzbuchhalterin ein. Gem. § 2 des Arbeitsvertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 – insbesondere nach der Anlage 2 y – und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung. Mit Änderungsvereinbarung vom 17.02.2005 wurde das Arbeitsverhältnis verlängert bis zum 31.03.2006. Mit Schreiben vom 22.12.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde mit Wirkung zum 02.05.2006 erneut befristet eingestellt. Die Beklagte überreichte gleichzeitig den von ihr am 22.12.2005 unterzeichneten Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin in der Zeit vom 02.05.2006 bis zum 31.12.2007 als Beschäftigte im ...

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