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LAG Hamm Urteil vom 06.03.2006 - 16 Sa 76/05

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche wegen eines sogenannten Mobbings durch einen Chefarzt im Krankenhaus gegenüber einem Oberarzt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch des sich gemobbt fühlenden Arbeitnehmers auf Kündigung seines Vorgesetzten besteht nicht, da es grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen bleibt, durch welche geeignete Maßnahmen er auf eine betriebliche Konfliktsituation reagieren will.

2. Nach der Einfügung des § 253 II in das BGB haftet der Arbeitgeber für vertragswidriges Verhalten seiner Mitarbeiter unabhängig davon, welche Anstrengungen er selbst zur Beilegung von Auseinandersetzungen unternommen hat, nach §§ 280 I, 278 BGB auf Schmerzensgeld.

3. Auch ein leitender Krankenhausarzt (Chefarzt) hat bei der Ausübung von fachlichen Weisungen die Position des ihm unterstellten ersten Oberarztes zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 253 II

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 22.12.2004; Aktenzeichen 8 (4) Ca 5534/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen 8 AZR 593/06)

BAG (Aktenzeichen 9 AZR 593/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.12.2004 – 8 (4) Ca 5534/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche wegen Mobbings geltend.

Der am 11.04.1950 geborene Kläger ist seit dem 15.08.1987 als Arzt in dem Krankenhaus der Beklagten beschäftigt. Er ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28.07.1987 (Bl. 34 – 35 d.A.) zugrunde. Danach finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Eine Mitarbeitervertretung ist gebildet. Der Kläger, der als Assistenzarzt für die Neurochirurgische Abte...

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