Verfahrensgang
ArbG Herford (Aktenzeichen 2 Ca 514/97) |
Tenor
Der Antrag des Klägers und Berufungsbeklagten auf Erlaß eines Kostenbeschlusses gegen die Beklagte und Berufungsklägerin wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten nur noch über die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 10.01.1997 eine Abmahnung wegen eigenmächtiger Aufrundung der Fahrerspesen erteilt.
Das Arbeitsgericht Herford hat durch Urteil vom 10.12.1997 (2 Ca 514/97), auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, die Beklagte zur Rücknahme dieser Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte verurteilt, ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 5.403,– DM festgesetzt.
Gegen das ihr am 27.01.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 02.03.1998 Berufung eingelegt und diese am 05.03.1998 zurückgenommen.
Am 12.03.1998 hat sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bestellt und einen Antrag auf Berufungszurückweisung angekündigt.
Nach Zustellung der Berufungsrücknahme begehrt der Kläger den Erlaß eines Kostenbeschlusses. Er meint, die Kostenfolge ergäbe sich aus § 269 Abs. 3 ZPO.
Der Kläger beantragt
der Beklagten und Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
den gegnerischen Kostenfestsetzungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen.
Sie meint, der Kläger habe kein Rechtsschutzbedürfnis an der Kostenfestsetzung, da es sich nicht um erstattungsfähige und notwendige Verfahrenskosten handele. Ihre Prozeßbevollmächtigten hätten dem Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 27.02.1998 mitgeteilt, daß die Berufungseinlegung nur vorsorglich und fristwahrend erfolgen solle und ihn kollegialiter gebeten, sich bis zum Abschluß der Aussichtsprüfung im Berufun...