Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassungs-, Beseitigungsanspruch des Betriebsrates. Troncverteilung
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat einer Spielbank hat keinen Anspruch auf Erstattung angeblich zu Unrecht aus dem Tronc entnommener Beträge durch den Arbeitgeber, solange keine Mitbestimmungsrechte des antragstellenden Betriebsrates verletzt sind.
Normenkette
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; Tronc-Tarifvertrag vom 01.02.1996
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Beschluss vom 24.10.2001; Aktenzeichen 5 (1) BV 17/01)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 09.12.2003; Aktenzeichen 1 ABR 44/02)
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.10.2001 – 5 (1) BV 17/01 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A
Im vorliegenden Beschlussverfahren macht der Betriebsrat die Erstattung angeblich aus dem Tronc zu Unrecht entnommener Beträge durch den Arbeitgeber geltend.
Der Arbeitsgeber betreibt in Nordrhein-Westfalen mehrere konzessionierte Spielbanken, darunter das Spielcasino in D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Spielcasino in D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx gewählte Betriebsrat.
Bei dem Arbeitgeber werden die Gehälter sämtlicher Casinomitarbeiter aus dem sogenannten Tronc bezahlt. Nach § 3 der zwischen dem Arbeitgeber und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – DAG – am 01.02.1996 abgeschlossenen „Teilvereinbarung zu einem Tronc-Tarifvertrag” (Bl. 94 ff.d.A.) wird der Tronc wie folgt quotiert:
- „75 Prozent des Gesamttroncaufkommens sind den Arbeitnehmer/innen in der Spieltechnik und in der Kasse,
- Prozent des Gesamttroncaufkommens sind den Arbeitnehmer/innen im Service und in der Verwaltung sowie den Personalkosten, soweit diese in den Bereichen „Raumpflege”, „Kantine”...