Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragung bei beiderseitiger Erledigungserklärung nach vorausgegangenem Anerkenntnis des Insolvenzverwalters
Leitsatz (amtlich)
Nimmt der Kläger im Falle eines Bestreitens des Insolvenzverwalters im Prüfungstermin zur Anmeldung der Forderung den unterbrochenen Rechtsstreit wieder auf und erkennt der Insolvenzverwalter als Beklagter die streitbefangene Forderung noch bevor mündlich verhandelt wurde an, so trägt der Kläger bei nachfolgender beidseitiger Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits.
Vor Aufnahme des Rechtsstreits hat sich der Kläger darüber zu vergewissern, ob der Insolvenzverwalter sein Bestreiten der angemeldeten Forderung aufrecht erhält.
Normenkette
ZPO §§ 91a, 93
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 16.09.2000; Aktenzeichen 1 Ca 2201/98) |
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Gründe
Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2001 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit im Berufungsverfahren beendet und gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung selbst ist danach unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dafür ist grundsätzlich der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits maßgebend, d.h. die Kosten sind grundsätzlich so zu verteilen, wie über sie zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden wäre, sondern der Rechtsstreit so verlaufen und beendet worden wäre, wie es bei Abwägung der Erfolgsaussichten aufgrund des bisherigen Vorbringens und Verhaltens der Parteien anzunehmen gewesen wäre.
Nach diesen Grundsätzen hätten die Kosten des Rechtsstreits voll der Klägerin auferlegt werden...