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LAG Hamm Beschluss vom 04.05.1999 - 13 (3) TaBV 141/98 (veröffentlicht am 04.05.1999)

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Leitsatz (amtlich)

Allein die Tatsache, daß eine Betriebsvereinbarung die Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf übertarifliche Entgeltbestandteile vorsieht, rechtfertigt noch nicht eine außerordentliche Änderungskündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied mit dem Ziel, ein arbeitsvertraglich vereinbartes Verbot der Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Entgeltbestandteile zu beseitigen.

Normenkette

BetrVG § 103; BGB § 626; KSchG § 15 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 18.08.1998; Aktenzeichen 2 BV 19/98)

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 2 ABR 40/99)

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den am 18.08.1998 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Dortmund – 2 BV 19/98 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I

Der antragstellende Arbeitgeber begehrt die gerichtliche Ersetzung der von dem am Verfahren beteiligten Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Änderungskündigung gegenüber dem Betriebsratsmitglied, Frau S.

Antragsteller ist die D C AG. Am Verfahren beteiligt ist der in der Niederlassung D bestehende Betriebsrat. Am Verfahren beteiligt ist außerdem das betroffene Betriebsratsmitglied, Frau S.

In der Niederlassung D des Arbeitgebers werden etwa 490 Arbeitnehmer beschäftigt. Davon sind etwa 200 kaufmännische Angestellte.

Unter dem 07.05.1997 schlossen der Arbeitgeber und der Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Effizienzsteigerung und zur Standortsicherung (Bl. 9 – 15 d.A.). Unter anderem ist in Nr. 2 der Betriebsvereinbarung vorgesehen, daß ab 01.01.1998 Tariferhöhungen bei Angestellten und Arbeitern bis zu einem Umfang von 3 % mit übertariflichen Vergütungsbestandteilen verrechnet werden sollen; dabei sollen nur 50 % der jeweiligen Tariferhöhung verrechnet werden.

Mit Schreib...

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