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LAG Hamburg Urteil vom 28.06.2000 - 8 Sa 18/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - Verfassungswidrigkeit von § 4 Abs 2 Buchst c VersorgungsTV - Ausschluß eingeschriebener Studenten von der Zusatzversorgung

 

Orientierungssatz

1. Verfassungswidrigkeit der Tarifnorm des § 4 Abs 2 Buchst c VersorgungsTV. Für den generellen Ausschluß immatrikulierter studentischer Mitarbeiter der Deutschen Bundespost von der Zusatzversorgung durch § 4 Abs 2 Buchst c des Versorgungstarifvertrages gibt es kein legitimes Regelungsziel, so daß es an einem die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Sachgrund fehlt.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 515/00.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 11.01.2000; Aktenzeichen 2 Ca 628/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.05.2001; Aktenzeichen 3 AZR 515/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Januar 2000 – 2 Ca 628/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gegen den Gleichheitssatz verstoßen hat, weil sie den Kläger in Anwendung tariflicher Vorschriften bei ihrer Versorgungsanstalt in einem Zeitraum nicht versicherte, in dem er bei ihr teilzeitbeschäftigt und zugleich bei der Universität als ordentlicher Student eingeschrieben war.

Der im Mai 1952 geborene Kläger war vom 9. November 1981 bis zum 31. Dezember 1993 für die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin (d. i. die Deutsche Bundespost) als Arbeiter tätig. Bis zum 31. März 1986 war er zugleich an der Universität Hamburg immatrikuliert. Die Anwendbarkeit der einschlägigen Posttarifverträge ergibt sich aus der beiderseitigen Tarifbindung.

Die Deutsche Bundespost versicherte den Kläger, der im Umfang von 20 Wochenstunden (d.i. die halbe tarifliche Wochenarbeitszeit) bes...

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