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LAG Hamburg Beschluss vom 28.10.1993 - 7 TaBV 9/92

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Leitsatz (amtlich)

(1. Der Arbeitgeber kann die Zahlung der Kosten für eine Betriebsräteschulung gem § 37 Abs. 6 BetrVG nicht verweigern mit der Begründung, die Kalkulation der Seminargebühren sei nicht offengelegt, wenn sich auch ohne Nachprüfung feststellen läßt, daß in den Seminargebühren kein Gewinn und keine verdevkte Mitfinanzierung anderer Aktivitäten einer gewerkschaftlichen Bildungseinrichtung enthalten ist.

2. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören auch Generalunkosten der Bildungsträger, soweit sie sich auf die Bildungsveranstaltung beziehen.)

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 19.08.1992; Aktenzeichen 9 BV 7/92)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) (Antragstellerinnen) sind Mitglieder des Betriebsrates bei der Beteiligten zu 4) (Arbeitgeberin). Die Beteiligte zu 2) ist Vorsitzende, die Beteiligte zu 1) stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrates. Aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrates nahmen sie in der Zeit vom 11. bis 16. November 1991 gemäß § 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes an einem Betriebsräteseminar II in Hitzacker teil, das vom DGB-Bildungswerk Hamburg e.V. veranstaltet wurde. Das DGB-Bildungswerk berechnete für die Teilnahme der Beteiligten zu 1) und 2) pro Person jeweils 1.200,– DM. Die Arbeitgeberin forderte eine nachprüfbare Aufschlüsselung des Rechnungsbetrages. Das DGB-Bildungswerk teilte mit Schreiben vom 14. November 1991 mit, in dem Seminarpreis seien Kosten für Übernachtung und Verpflegung von 495,– DM, davon 60,79 DM Mehrwertsteuer, enthalten. Zu einer weiteren Aufschlüsselung der Rechnungen sei das Bildungswerk nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin verweigerte die Zahlung. Das DGB-Bildungswerk e.V. stellte die Seminargebühren von 1.200,– DM den Antragstellerinnen in Rechnung.

Die Antragstellerinnen tragen ...

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