Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtgewerbliche Leiharbeit. passives Wahlrecht
Leitsatz (amtlich)
Auch im Rahmen nichtgewerbsmäßiger Leiharbeit ist § 14 Abs. 2 AÜG entsprechend anwendbar, so dass Leiharbeitnehmer nicht passiv zum Betriebsrat wählbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Überlassung zu einem Entleiher länger als 2 Jahre andauert. § 14 Abs. 2 AÜG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG
Normenkette
AÜG § 14 Abs. 2; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 04.09.2007; Aktenzeichen 21 BV 6/07)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 17.02.2010; Aktenzeichen 7 ABR 51/08)
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. September 2007 – 21 BV 6/07 – werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
1. Die Beteiligten streiten um die Wählbarkeit einer Arbeitnehmerin zum Betriebsrat.
Die Beteiligte zu 1 ist eine gemeinnützige GmbH, die eine Sozialstation betreibt (im Folgenden: GmbH). Die Sozialstation wurde 1982 in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Gesellschafter waren seinerzeit der DRK-Kreisverband E. e. V. (im Folgenden: DRK-Kreisverband) sowie drei Kirchengemeinden und die Arbeiterwohlfahrt.
Die in der Sozialstation beschäftigten Arbeitnehmer waren entweder beim DRK-Kreisverband oder den Kirchengemeinden angestellt und wurden von diesen in die Sozialstation entsandt.
Die GmbH wurde zum 1. Februar 1992 gegründet. Ihre Gesellschafterinnen sind der DRK-Kreisverband zu 74 % sowie die Kirchengemeinde E. zu 26 %.
Bei der Gründung der GmbH wurde den in der Sozialstation beschäftigten Arbeitnehmern angeboten, ein Arbeitsverhältnis mit der GmbH einzugehen.
Die Beteiligte zu 3 ist Krankenpflegehelferin. Sie war seit dem Jahre 1986 Arbeit...