Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die eigenhändige Unterschrift im Berufungsschriftsatz, Kontrollschaffner als „Kontrolleure im Außendienst” iSv Ziffer 2.A., 2.0.4 Lohntarifvertrag für das Wach – und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 17.04.08
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Namenszeichen eines Prozessbevollmächtigten unter einen bestimmten Schriftsatz (hier Einlegung der Berufung) ist nur dann als Paraphe und nicht als Unterschrift zu werten, wenn es sich als bewusste und gewollte Namensverkürzung darstellt. Hat ein Gericht ein Namenszeichen über einen längeren Zeitraum als den gesetzlichen Anforderungen genügende Unterschrift gewertet, kann das Gericht aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht ohne vorherige Warnung von der bisherigen Handhabung abweichen.
2. Ein Kontrollschaffner im öffentlichen Personennahverkehr ist ein„Kontrolleur im Außendienst” im Sinne von Ziffer 2.A 2.0.4 Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2008.
Normenkette
ZPO § 130 Nr. 6; Ziff. 2.A 2.0.4 Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 17.04.08
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Urteil vom 01.10.2009; Aktenzeichen 1 Ca 2172/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.10.2009 – Az. 1 Ca 2172/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die 28 Jahre alte, ledige Klägerin war zwischen dem 15.02.2007 und dem 15.08.2009 als Kontrollschaffnerin bei der Beklagten beschäftigt. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.02.2007, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 5 f. der Akte verwiesen wird, bet...