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LAG Düsseldorf Urteil vom 25.10.2017 - 7 Sa 995/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch einer Praktikantin in einer Reitanlage auf Zahlung des Mindestlohns

 

Leitsatz (amtlich)

Allein der Umstand, dass der Praktikant sich bei Ausübung einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit in die - auch arbeitszeitmäßige - Organisation eines Betriebes eingliedern muss, spricht nicht gegen die Annahme eines Orientierungspraktikums. Zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen gehört auch, die beruflich anfallenden Tätigkeiten nicht nur sporadisch, sondern durchaus auch arbeitstäglich unter Einhaltung vorgegebener Arbeitszeiten kennen zu lernen. Entscheidend dafür, ob "noch" ein Orientierungspraktikum oder "schon" ein Arbeitsverhältnis vorliegt, dürfte die Beantwortung der Frage sein, ob der Praktikant eingesetzt wird, damit er sich ein Bild von der angestrebten beruflichen Tätigkeit machen kann, oder um einen ansonsten fehlenden Arbeitnehmer zu ersetzen. Die zulässige Dauer von drei Monaten ist nicht überschritten, wenn die Parteien mehrere Zeitabschnitte vereinbaren, die die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vereinbarung auf Wunsch und im Interesse des Praktikanten erfolgt. Der Zeitraum der Unterbrechung ist bei der Berechnung des Dreimonatszeitraums sodann nicht zu berücksichtigen mit der Folge, dass nicht bereits nach Ablauf von drei Kalendermonaten eine Zahlungspflicht entsteht.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 13.10.2016; Aktenzeichen 6 Ca 1390/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.01.2019; Aktenzeichen 5 AZR 556/17)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.10.2016, 6 Ca 1390/16, abgeändert:

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

  • III.

    Die Revisi...

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