Entscheidungsstichwort (Thema)
Differenzierungsklausel in einem Sozialplan Diskriminierung. Erwerbsminderungsrente Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Es ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren, Mitarbeiter, die durch Zahlung einer Erwerbsminderungsrente und Betriebsrente wirtschaftlich abgesichert sind, von Sozialplanansprüchen auszunehmen. Darin liegt auch keine Benachteiligung wegen der Merkmale Behinderung oder des Alters, wenn die Vergleichsgruppe – andere Mitarbeiter mit Rentenansprüchen – von Sozialplanleistungen ausgenommen wurden und sich der Ausschluss systematisch in das gewählte Entschädigungssystem einfügt.
Normenkette
BetrVG § 75; AGG § 7 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 26.03.2009; Aktenzeichen 5 Ca 5101/08)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 07.06.2011; Aktenzeichen 1 AZR 34/10)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 26.03.2009 – 5 Ca 5101/08 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan vom 13.03.2007 in Höhe von 222.700,60 EUR brutto.
Die Beklagte hat am Standort E.-S. ein Werk zur Herstellung von Illustrations- und Katalogpapier betrieben. Es bestand ein Betriebsrat.
Der Kläger, geboren am xxx, war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen vom xxx.1968 bis xxx.2008 als Schichtelektriker beschäftigt. Die Einzelheiten der Beschäftigung regelte der Arbeitsvertrag vom 26.01.1989, Bl. 87 f. GA. Das monatliche Bruttogehalt betrug zuletzt 2.231,85 EUR zuzüglich einer Prämie in Höhe von 187,51 EUR und Schichtzuschlä...