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LAG Düsseldorf Urteil vom 16.02.1998 - 5 Sa 2029/97 (veröffentlicht am 16.02.1998)

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Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Zwischenurteil vom 15.10.1997; Aktenzeichen 4 Ca 1879/97)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.10.1997 – 4 Ca 1879/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revison wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten.

Der am 30.03.1964 geborene Kläger war seit dem 01.06.1989 bei der Beklagten als Gußputzer beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt ca. DM 3.000,–. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.

Am 02.07./21.07.1997 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan (Bl. 20 ff d.A.), dem eine Namensliste der von Kündigungen betroffenen Mitarbeitern beigefügt war (Bl. 27 d.A.). Die Liste enthält unter anderem den Namen des Klägers.

Mit Schreiben vom 23.07.1997 kündigte die Beklagte nach Zustimmung des Betriebsrats das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht zum 30.09.1997.

Mit seiner am 31.07.1997 beim Arbeitsgericht Oberhausen anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht, die er für sozial ungerechtfertigt hält.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23.07.1997 beendet ist, sondern unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf dringende betriebliche Erfordernisse zur Rechtfertigung der Kündigung gestützt und hierzu vorgetragen, daß der Auftragseingang vo...

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