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LAG Düsseldorf Beschluss vom 07.03.2012 - 4 TaBV 87/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsverfassungsrecht. Akten des Betriebsrats. Verbot der Einsichtnahme durch den Arbeitgeber. Verwertungsverbot

Leitsatz (redaktionell)

1. In die Akten des Betriebsrats, zu denen auch elektronische Dateien gehören, darf der Arbeitgeber keine Einsicht nehmen.

2. Tut er es gleichwohl, darf er die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten.

Normenkette

BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 34 Abs. 3; BetrVG § 40

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Entscheidung vom 15.09.2011; Aktenzeichen 5 BV 14/11)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 15.09.2011 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zulassen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten sind mehrere Verfahren vor der erkennenden Kammer anhängig:

Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob die Antragstellerin eine Dartei, die sich im Betriebsratslaufwerk des EDV-Systems der Antragstellerin befindet und in die sie bereits Einsicht genommen hat, auch verwerten darf, in einem weiteren Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob ein Einsichtsrecht des Betriebsrats im Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk im EDV-System des Arbeitgebers besteht und schließlich streiten die Beteiligten darüber, ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann, es zu unterlassen, in seine elektronischen Dateien Einblick zu nehmen.

Des Weiteren ist vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf bei einer anderen Kammer ein Zustimmungsersetzungsverfahren über die Frage anhängig, ob die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes zu ersetzen ist.

Auf dem Betriebsratslaufwerk befindet sich unter dem Dateipfad "I.Daten.BRDL.Everyone.Betriebsrat-Gerichtsverfahren Stellenabbau SCM-DGB-Rech...

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