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LAG Düsseldorf Beschluss vom 05.04.2005 - 16 Ta 115/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Titelumschreibung für Lohnansprüche auf Bundesagentur für Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorlage des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit über die Bewilligung von Insolvenzgeld in beglaubigter Kopie (§§ 29, 30 SGB X) reicht als Nachweis für den Anspruchsübergang aus § 187 SGB III sowie für die Titelumschreibung auf den Rechtsnachfolger des Gläubigers nach § 727 Abs. 1 ZPO aus.

 

Normenkette

ZPO § 727 Abs. 1; SGB III § 187

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Beschluss vom 24.01.2005; Aktenzeichen 3 Ca 95/02)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.02.2005 wird der Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg/Rechtspflegers vom24.01.2005 – 3 Ca 95/02 – zugestellt am 07.02.2005, abgeändert:

Dem Arbeitsgericht/Rechtspfleger wird aufgegeben, die der Gläubigerin erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnis-Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom 01.02.2002 – 3 Ca 95/02 – in Höhe eines Teilbetrags über 3.211,16 EUR netto auf die Antragstellerin umzuschreiben und ihr hierüber eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.

2 Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

3 Beschwerdewert: 1.000,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Mit Versäumnis-Urteil vom 01.02.2002 – 3 Ca 95/02 – verurteilte das Arbeitsgericht Duisburg die Schuldnerin zur Gehaltszahlung an die Gläubigerin in Höhe von 5.228,85 EUR für den Zeitraum 01.10.2001 bis 31.12.2001. Ende Februar 2002 erteilte das Arbeitsgericht der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. Am 16.04.2002 beantragte die Gläubigerin bei der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit die Zahlung von Insolvenzgeld. Mit Bescheid vom 08.12.2003 bewilligte diese die Zahlung ab dem 01.11.2001 bis 31.01.2002. Für die Monate November und Dezember 2001 belief sich der an die Gläubigerin gezahlt...

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