Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugang eines Kündigungsschreibens
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht dem Arbeitnehmer, der nicht zu Hause weilt, mit der Aushändigung an seine Lebensgefährtin – Empfangsbotin – zu.
2. Eine Kündigung ist auch dann wirksam ausgesprochen, wenn sie durch Telekopierer an eine ausländische Niederlassung des Arbeitgebers überspielt und von dieser dem Empfänger überbracht wird.
3. Ein Arbeitnehmer genügt seiner Sorgfaltspflicht i.S. des § 5 KSchG, wenn er nach seiner Rückkehr den Empfangsboten nach dem Tag des Zugangs des Kündigungsschreibens befragt. Er darf sich auf die nach dessen Erinnerung gemachten Angaben verlassen und muß keine weiteren Nachforschungen anstellen.
4. Wird der Inhalt eidesstattlicher Versicherungen nach Ablauf der 14-Tagesfrist des § 5 KSchG lediglich konkretisiert, muß der entsprechende Vortrag noch berücksichtigt werden. Dies gilt auch für eine erst in der Beschwerdeinstanz vorgelegte, den Sachverhalt konkretisierende eidesstattliche Versicherung.
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Aktenzeichen 2 Ca 2289, 2328/87) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 1.12.1987 – 2 Ca 2289/87 und 2 Ca 2328/87 – aufgehoben.
Die mit Schriftsatz vom 1.10.1987 – beim Arbeitsgericht Bremen eingegangen am 2.10.1987 – erhobene Klage gegen die Kündigung vom 9.9.1987 wird nachträglich zugelassen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf DM 45.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wehrt sich u.a. mit einer am 2.10.87 beim Landesarbeitsgericht Bremen eingegangenen Kündigungsschutzklage gegen eine ihm mit Schreiben vom 8.9.1987 ausgesprochene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
Mit Schriftsatz vom 16.10.1987, beim Arbeitsgericht Br...