Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifkonkurrenz. Nachwirkung. ablösende Vereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Tarifkonkurrenz, Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag und arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines betrieblich nicht mehr einschlägigen Tarifvertrags (Angestellte in Betrieben des Kfz-Gewerbes;
2. keine ablösende Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 3 TVG durch frühere vertragliche Regelung
Normenkette
TVG § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 29.08.2000; Aktenzeichen 9 Ca 38194/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.08.2000 – 9 Ca 38194/99 – dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Die Klägerin wird ferner verurteilt, an die Beklagte DM 2.188,98 (zwei-tausendeinhundertachtundachtzig 98/100) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 seit dem 05. Januar 2001 zu zahlen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) für die Jahre 1997 und 1998 (anteilig) zusteht bzw. verfallen ist.
Die Klägerin war bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, einem Unternehmen des Kfz-Gewerbes in Berlin, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. März 1986 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. In dem als „Anstellungsvertrag für Angestellte in den Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes” bezeichneten Vertrag (Bl. 7 – 8 d.A.) vereinbarten die Parteien in Ziffer 1:
Der Manteltarifvertrag sowie der Gehaltstarifvertrag für den Berliner Einzelhandel sind in ihrer jeweils letzten Fassung Bestandteil dieses V...