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LAG Berlin Urteil vom 24.01.2003 - 2 Sa 1854/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung nach Widerspruch gegen Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses bei Veräußerung eines Betriebsteils, entfällt sein Arbeitsplatz. Bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer betriebsbedingten Kündigung sind Arbeitsplätze, die während der Kündigungsfrist oder später frei werden, zu berücksichtigen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung einzureichen.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 26.07.2002; Aktenzeichen 24 Ca 4061/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Juli 2002 – 24 Ca 4061/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung. Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 130 bis 133 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Durch Urteil vom 26. Juli 2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Bl. 129 bis 139 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 02. September 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02. Oktober 2002 Berufung eingelegt, die sie am 01. November 2002 begründet hat.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass am 31. Januar 2002 für die Beklagte eine anderweitige Möglichkeit ihrer Weiterbeschäftigung bestanden habe. Ab 12. Februar 2002 habe die Beklagte Stellenausschreibungen durchgeführt. Es sei davon auszugehen, ...

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