Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG nur auf Kündigungen. Keine analoge Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG auf dringende betriebliche Gründe zur Abwehr eines Elternzeitbegehrens. Begriff der Dringlichkeit nach § 15 Abs. 7 BEEG
Leitsatz (amtlich)
1. § 1 Abs. 5 KSchG findet keine analoge Anwendung, wenn im Rahmen des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG die Frage entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe im Streit steht.
2. Mit der klageweisen Geltendmachung einer Beschäftigung während der Elternzeit mit einer bestimmten Wochenarbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum wahrt der Arbeitnehmer auch die Ausschlussfristen hinsichtlich der entsprechenden hieraus resultierenden Vergütungsansprüche.
Normenkette
BEEG § 15 Abs. 7; KSchG § 1 Abs. 5; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 311a; BGB § 611; ZPO § 92 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 05.02.2021; Aktenzeichen 14 Ca 13975/19)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 05.09.2023; Aktenzeichen 9 AZR 329/22)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.02.2021 - 14 Ca 13975/19 - teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers auf Verringerung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden vom 03. Dezember 2019 bis 02. November 2021 zuzustimmen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Verteilung der Arbeitszeit des Klägers vom 03. Dezember 2019 bis 02. November 2021 auf Montag bis Freitag zu jeweils sechs Stunden festzulegen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.051,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.331,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten üb...