Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit von Befristung und Probezeitdauer in dem Arbeitsvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Dauer der Probezeit im Verhältnis zur Befristung stehen. Bei einer einjährigen Befristung ist eine Probezeit von 25 % der Befristung als Regelfall jedenfalls angemessen.
Normenkette
TzBfG § 15 Abs. 3; EURL 2019/1152 Art. 8 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 04.10.2023; Aktenzeichen 55 Ca 13442/22)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 30.10.2025; Aktenzeichen 2 AZR 160/24)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.10.2023 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 55 Ca 13442/22 - wird zurückgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 04.10.2023 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 55 Ca 13442/22 - wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen.
IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des zwischen ihnen bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang, ob die vereinbarte Probezeit gegen § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt.
Die Parteien hatten mit Wirkung zum 22.08.2022 einen für die Dauer eines Jahres befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Demgemäß wurde die Klägerin als Advisor I, Customer Service bei der Beklagten, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, für ein näher bezeichnetes Projekt gegen eine monatliche Bruttovergütung iHv. 2.500,00 € eingestellt (Bl. 5ff. d.A.).
In § 16 des Arbeitsvertrages - Inkrafttreten / Vertragsdauer / Kündigung / Hinweise - heißt es ua. (Bl. 11 d.A.):
"(1) Dieser Vertrag tritt am 22. August...