Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsstellung eines schwerbehinderten Bewerbers um mehrere intern ausgeschriebene Stellen
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 82 Satz 2 SGB IX aF (jetzt § 165 Satz 3 SGB IX) sind schwerbehinderte Beschäftigte, die sich intern auf eine ausgeschriebene Stelle beworben haben, auch dann zu einem Auswahlgespräch einzuladen, wenn die Stelle berechtigter Weise nur intern ausgeschrieben worden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Auswahlgespräche stattfinden.
2. Haben sich schwerbehinderte Beschäftigte auf mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil beworben, ist eine Einladung zu einem Auswahlgespräch für jede der Stellen nur entbehrlich, wenn die Auswahl aufgrund eines identischen Auswahlverfahrens erfolgt, die Auswahlkommissionen personenidentisch sind und zwischen den Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen (im Anschluss an ArbG Karlsruhe vom 26.01.2016 - 2 Ca 425/15 -)
3. Im Übrigen kann eine ungerechtfertige Bevorzugung schwerbehinderter Mehrfachbewerberinnen und -bewerber durch eine Zusammenlegung der Auswahlgespräche in Anwesenheit aller Auswahlkommissionen oder durch unterschiedliche Fragen und Aufgabenstellungen in den jeweiligen Auswahlverfahren vermieden werden.
Normenkette
AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 164 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 81 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 165 S. 2; SGB IX a.F. § 82 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 03.11.2017; Aktenzeichen 16 Ca 10367/16)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 25.06.2020; Aktenzeichen 8 AZR 75/19)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. November 2017 - 16 Ca 10367/16 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 5.200,00 Euro zu zahlen.
II. Die Kost...