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LAG Berlin Beschluss vom 10.04.2001 - 17 Ta 6052/01 (Kost)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei mehreren Kündigungsschutzklagen. Streitwert bei mehreren Kündigungsschutzklagen, § 12 Abs. 7 ArbGG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Jede Kündigungsschutzklage stellt eine eigene Bestandsstreitigkeit i.S.d. § 12 Abs. 7 ArbGG dar und ist gesondert zu bewerten.

2. Werden mehrere Kündigungen in einem Rechtsstreit angegriffen, so sind die Werte der Kündigungsschutzklagen zusammenzurechnen. Der Wert einer Kündiungsschutzklage ist jedoch auf den Wert einer weiteren Kündigungsschutzklage anzurechnen, soweit sich die Kündigungsschutzanträge innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zeitlich überschneiden. Der Umfang der Berechnung richtet sich nach der Zeitspanne, die zwischen den in den jeweiligen Kündigungen genannten Beendigungszeitpunkten liegt, wobei die gegen die zuletzt ausgesprochene Kündigung gerichtete Klage ihren Wert behält. Liegen die Beendigungszeitpunkte drei Monate oder länger auseinander, findet eine Anrechnung nicht statt

 

Normenkette

ArbGG § 12 Abs. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 06.02.2001; Aktenzeichen WK 24236/99)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Februar 2001 – 4 Ca 12453/99 und WK 24236/99 – teilweise geändert:

Soweit es sich um die Gebührenansprüche gegen die Landeskasse handelt, wird der Wert des Streitgegenstandes auf 14.520,00 DM festgesetzt.

II. Im übrigen wird die Beschwerde der Landeskasse zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin hat sich in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit gegen zwei äußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen vom 19. April und 19. Juni 1999 gewandt und Vergütungs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von 3.320,00 DM geltend gemacht. Der Beklagte hat von der Klägerin im Wege der Widerklag...

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