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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 13.12.1985 - 14 Sa 41/85

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Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 13.12.1984; Aktenzeichen 13 Ca 249/84 A)

 

Tenor

auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 13.12.1984 – Az.: 13 Ca 249/84 A – abgeändert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 6.000,– nebst 4% Zinsen hieraus seit 12.7.1984 zu bezahlen.
  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Klägerin war bei der in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigenden Firma …, über deren Vermögen am 1.12.1981 das Konkursverfahren eröffnet wurde, seit Juli 1971 beschäftigt. Mit Schreiben vom 2.4.1981 kündigte die Firma … das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 24.4.1981. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 10.9.1981 – Az.: 13 Ca 187/81 A – wurde die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung sowie der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 24.4.1981 hinaus festgestellt. Gegen dieses ihr am 21.9.1981 zugestellte Urteil legte die Firma … am 15.10.1981 Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 3 Sa 95/81 – ein. Nachdem der zum Konkursverwalter bestellte Beklagte den unterbrochenen Kündigungsschutzrechtsstreit aufgenommen hatte, schlossen die Parteien zwecks Erledigung jenes Rechtsstreits am 11.8.1982 einen außergerichtlichen Vergleich (Bl. 5 bis 7 d. A.), aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis auf die Kündigung vom 2.4.1981 zum 31.5.1981 endete. Zugleich wurde in dem Vergleich unter anderem vereinbart, daß die Klägerin aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG. § 3 Ziff. 9 EStG in Höhe von DM 6.000.– brutto = netto erhält.

Die Klägerin nimmt mit der vorliegenden, am 11.7.1984 erhobenen Klage ...

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