Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur generellen Zulässigkeit der Teil-Kündigung einer Betriebsvereinbarung – wenn die Einzelregelungen der Betriebsvereinbarung in keinem inneren Zusammenhang miteinander stehen oder sich in der Wiedergabe von gesetzlichen/tariflichen Regelungen erschöpfen. Zu den Voraussetzungen der Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der zweiten Instanz gemäß § 87 Abs. 3 Satz 4 ArbGG. Verspätetes Vorbringen. Beschwerdeverfahren. Zurückweisung neuen Vorbringens. Teilkündigung. Betriebsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung neuen Vorbringens nach § 87 Abs. 3 Satz 4 ArbGG sind gegeben, wenn der Beschwerdeführer zunächst erklärt, zu einem Gesichtspunkt keinen Vortrag halten zu können um dann nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist unmittelbar vor dem Termin zur Anhörung der Beteiligten gleichwohl umfassend zu diesem Gesichtspunkt vorträgt.
2. Eine Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung ist zulässig, wenn die Einzelregelungen der Betriebsvereinbarung in keinem inneren Zusammenhang miteinander stehen oder sich in der Wiedergabe von gesetzlichen/tariflichen Regelungen erschöpfen.
Normenkette
InsO § 120 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 1, § 87 Abs. 3 S. 4, § 90 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Beschluss vom 29.04.2004; Aktenzeichen 5 BV 4/04) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin/Antragsgegnerin wird derBeschluss des Arbeitsgerichtes Mannheim, Kammern Heidelberg, vom29.04.2004 – Az.: 5 BV 4/04 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst.
II. Es wird festgestellt, dass die durch den Insolvenzverwalter am 11.02.2003 ausgesprochene außerordentliche Teilkündigung der Betriebsvereinbarung mit Datum vom 01.Januar 1997 bezüglich des Regelungsbereiches „Betriebliche Altersversorgung” unwirksam ist.
III. Die w...