Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 17.08.2004; Aktenzeichen 27 O 343/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.8.2004 verkündete Urteil des LG Berlin - 27 O 343/04 - geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in identifizierender Weise die im Folgenden wiedergegebenen, den Kläger betreffenden Ereignisse bzw. ihm ggü. erhobenen Vorwürfe wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
1. "Klinik-Geschäftsführer abberufen."
2. "Der Geschäftsführer der Klinikum N. GmbH in Senftenberg, H.-W. I.I, ist mit sofortiger Wirkung beurlaubt worden. Die Gesellschafterversammlung fasste am Dienstag einen entsprechenden Beschluss, teilte Landrat H.B. (SPD) als Vorsitzender der Versammlung am Mittwoch mit."
3. "Das Vertrauensverhältnis zwischen I...I und einem Großteil der Mitarbeiter im Klinikum sei nachhaltig gestört."
4. "Mitarbeiter werfen I. Beleidigung, massive Bedrohung, Lügen, Verleumdungen und Diffamierungen vor."
5. "Die Belegschaft hatte in einem offenen Brief die sofortige Entlassung I. gefordert."
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Der Kläger meint, das LG habe zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch verneint. Eine Einwilligung in eine identifizierende Berichterstattung liege, wie das LG und der 9. Zivilsenat im Pa...