Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 08.10.1996; Aktenzeichen 21.O.205/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Oktober 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 21.O.205/96 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 12.557,69 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen und ist somit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß der Klägerin gegen die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit auch gegen den Beklagten ein über den pauschalen Festpreis von 75.000,00 DM brutto hinausgehender Vergütungsanspruch nicht zusteht, weil jedenfalls hinsichtlich des Nachauftrags, der die Positionen 2 bis 4 der Schlußrechnung der Klägerin vom 23. November 1994 umfaßt, ein die Wohnungseigentümer verpflichtender Werkvertrag (§ 631 BGB) nicht zustande gekommen ist.
I.
Die damalige Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage H. 3 …, die Zeugin J., war nicht befugt, den unstreitig am 26. September 1994 auf der Baustelle nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mündlich erteilten Nachauftrag namens und in Vollmacht der Wohnungseigentümer zu vergeben. Die Wohnungseigentümer müssen diese Auftragserteilung auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen.
1. Soweit der Beklagte geltend macht, daß die damalige Verwalterin bereits bei der Vergabe des ursprünglichen Auftrags zum Pauschalpreis von 75.000,00 DM brutto ohne Vertretungsmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt habe, kann diese Frage offenbleiben, weil...