Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

KG Berlin Urteil vom 04.02.1998 - 24 U 8280/96

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 08.10.1996; Aktenzeichen 21.O.205/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Oktober 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 21.O.205/96 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 12.557,69 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen und ist somit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß der Klägerin gegen die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit auch gegen den Beklagten ein über den pauschalen Festpreis von 75.000,00 DM brutto hinausgehender Vergütungsanspruch nicht zusteht, weil jedenfalls hinsichtlich des Nachauftrags, der die Positionen 2 bis 4 der Schlußrechnung der Klägerin vom 23. November 1994 umfaßt, ein die Wohnungseigentümer verpflichtender Werkvertrag (§ 631 BGB) nicht zustande gekommen ist.

I.

Die damalige Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage H. 3 …, die Zeugin J., war nicht befugt, den unstreitig am 26. September 1994 auf der Baustelle nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mündlich erteilten Nachauftrag namens und in Vollmacht der Wohnungseigentümer zu vergeben. Die Wohnungseigentümer müssen diese Auftragserteilung auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen.

1. Soweit der Beklagte geltend macht, daß die damalige Verwalterin bereits bei der Vergabe des ursprünglichen Auftrags zum Pauschalpreis von 75.000,00 DM brutto ohne Vertretungsmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt habe, kann diese Frage offenbleiben, weil...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwalterv ... / 4.5 Faktischer Verwalter
    1
  • Bauliche Veränderungen (ZertVerwV) / 7.3.3 Kostenverteilung von Gestattungsmaßnahmen
    0
  • GEG 2024 – Synopse / § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.1 Grundsätze
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.4.3 Durchführung nichtiger Beschlüsse
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Praxiswissen Immobilien und Steuern
Praxiswissen Immobilien und Steuern
Bild: Haufe Shop

Der Autor Dieter Steck liefert das komplette Wissen, um die Regelungen des Steuerrechts bei Immobiliengeschäften nachzuvollziehen. Sie erhalten kompetente Unterstützung zur rechtssicheren Minimierung der Steuerlast.


OLG Hamm 15 W 119/86
OLG Hamm 15 W 119/86

  Entscheidungsstichwort (Thema) Wohnungseigentumssache: Vergabe dringender Instandsetzungsarbeiten durch Wohnungseigentumsverwalter sowie Gewährleistungsansprüche gegen diesen als Bauherrn oder Architekten  Verfahrensgang AG Essen (Aktenzeichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren