Leitsatz (amtlich)
Einem Pflichtverteidiger steht gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung kein eigenes Beschwerderecht zu.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 04.04.2018; Aktenzeichen (514) 83 Js 960/06 KLs (7/12)) |
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwältin Dr. B vom 11. April 2018 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 14 des Landgerichts Berlin vom 4. April 2018, durch den ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihre Beiordnung zur Pflichtverteidigerin zurückzunehmen, wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass der Pflichtverteidigerin gegen die Ablehnung ihrer Entpflichtung kein eigenes Beschwerderecht zusteht (vgl. OLG Bamberg MDR 1990, 460; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 Ws 122/09 -; OLG Hamm NJW 2006, 2712; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 143 Rn. 7; Laufhütte/Willnow in KK-StPO 7. Aufl., § 143 Rn. 6 Lüderssen/Jahn in LR-StPO 26. Aufl., § 143 Rn. 15, Fn. 71; Krekeler/Werner in AnwK-StPO 2. Aufl., § 143 Rn. 3; Joecks, StPO 4. Aufl., § 143 Rn. 6; Thomas/Kämpfer in MüKo-StPO, § 141 Rn. 32; OLG Düsseldorf StV 1997, 576 verneint bei Ablehnung der Rücknahme einer Verteidigerbestellung darüber hinaus generell die Beschwer).
Der abweichenden Auffassung des OLG Hamm (NStZ 2015, 718 = StV 2016, 145), das das Antragsrecht des Verteidigers nach § 48 Abs. 2 BRAO (gemeint ist: i.V.m. § 49 Abs. 2 BRAO) in den Vordergrund stellt, ist nicht zu folgen. Nicht überzeugend erscheint insbesondere, dass sich das OLG Hamm auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft, der sich nach dem Verständnis des OLG wiederholt mit Anträgen auf Entpflichtung eines notwenigen Verteidigers befasst habe "und hierbei - jeweils ohne nähere Darlegung - von der Zulässigkeit einer Beschwerde de...