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KG Berlin Beschluss vom 20.11.2020 - 16 WF 1149/20

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Leitsatz (amtlich)

Eine ärztliche Bescheinigung, die weder eine ärztliche Diagnose noch eine ärztliche Feststellung zu einem krankhaften Befund enthält, sondern sich lediglich auf den Hinweis beschränkt, der Patient habe erklärt, sich subjektiv krank bzw. nicht vernehmungsfähig zu fühlen, stellt grundsätzlich keine genügende Entschuldigung im Sinne von §§ 128 Abs. 4 FamFG, 381 Abs. 1 ZPO für das Fernbleiben von einem Termin dar, zu dem das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist.

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 84 F 77/20)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 15. Oktober 2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 84 F 77/20 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das Familiengericht gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR verhängt hat, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung der familiengerichtlichen Anordnung, zur Anhörung im Scheidungstermin vom 29. September 2020 persönlich zu erscheinen, nicht gefolgt und dem Termin ferngeblieben ist.

II. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht angebracht worden (§ 128 Abs. 4 FamFG, §§ 380 Abs. 1, 3, 567ff. ZPO), in der Sache selbst jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen:

a) Mit Telefax vom 28. September 2020 hat der Antragsgegner über seine Verfahrensbevollmächtigte beantragt, den für den Folgetag (Dienstag, 29. September 2020) anberaumten Termin in der Ehesache, zu dem das persönliche Erscheinen beider Beteiligter angeordnet worden war, aufzuheben. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, erkrankt zu sein. Dazu hat er einen ausführlichen, fünf Seiten umfassenden Bericht der Rettungsstelle des ... Klinikums B ...-K ... vom 28. September 2020 vorgelegt. Di...

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