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KG Berlin Beschluss vom 15.04.2015 - 1 ARs 22/14

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Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

Normenkette

RVG § 51

 

Tenor

Dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt F., wird auf seinen Antrag gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von

28.000,-- EUR

bewilligt.

 

Gründe

Der Senat hat den Angeklagten am 16. Oktober 2009 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung und versuchter Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Verwerfung seiner Revision durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2011 (3 StR 277/10) ist das Urteil rechtskräftig geworden. Rechtsanwalt F. war am 16. September 2008 als Pflichtverteidiger bestellt worden. Die von ihm am 19. September 2014 in "angemessener Höhe" beantragte Pauschgebühr setzt der Senat auf 28.000 EUR fest.

1. Der Senat entscheidet gemäß den §§ 51 Abs. 2 Satz 4, 42 Abs. 3 Satz 2 RVG in der Besetzung mit drei Richtern.

2. Die vom Bezirksrevisor unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Kammergerichts hinsichtlich der Pauschgebühr für das vorbereitende Verfahren und den ersten Rechtszug erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.

Die Verjährungsfrist beträgt in entsprechender Anwendung des § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig geworden ist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 74. Aufl., Rdn. 2 zu § 199).

Wann der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) entsteht, wenn der Pflichtverteidiger bis zum rechtskräftigen Ab...

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