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KG Berlin Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen der Prüfung, ob einem Verweisungsbeschluss wegen Vorliegens von Willkürlichkeit ausnahmsweise die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu versagen ist, hat keine amtswegige Sachverhaltsermittlung durch das Gericht stattzufinden; es verbleibt auch insofern beim zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz.

2. Die 12 Berliner AG stehen einander zuständigkeitsrechtlich nicht näher als jedwede anderen deutschen AG.

3. An einem eindeutig satzungsmäßig bestimmten Vereinssitz i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt es, wenn sich der Vereinssitz satzungsgemäß in "Berlin" befindet.

4. Zum tatsächlichen Verwaltungssitz eines Vereins i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

 

Tenor

Das AG Forchheim wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Vereinsmitglied der Beklagten. Sie verlangt Ersatz von Aufwendungen, die sie in der Annahme tätigte, sie werde in Folge eines bereits gefassten Beschlusses des Vereinsvorstandes zum Zuchtwart des Vereines gewählt werden, was letztlich nicht der Fall war. Der Beklagte ist in das Vereinsregister, das beim AG Charlottenburg für die gesamte Stadt Berlin geführt wird, eingetragen. In der Satzung des Beklagten ist bestimmt, dass dieser seinen Sitz "in Berlin" nimmt. Tatsächlich unterhält der Beklagte jedoch in Berlin kein Geschäftslokal. Die Verwaltungsentscheidungen des Beklagten werden maßgeblich vom Wohnort des 1. Vorsitzenden aus in S. (Nordrhein-Westfalen) getroffen. Daneben befindet sich - nach einem Hinweis des AG Charlottenburg, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist - die Geschäftsstelle des Beklagten in H. (Bayern). S. liegt im Bezirk des AG Herford; H. im Bezirk des AG Forchheim.

Das zunächst angerufene AG Charlottenburg hat sich nach Anhörung der Parteien und auf Antrag der Klägerin mit B...

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