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KG Berlin Beschluss vom 04.08.2009 - 1 W 379/07

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Leitsatz (amtlich)

Fehlt es an Verwaltungsakten oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Ausreisepflicht des Betroffenen, trägt im Abschiebungshaftverfahren der Antragsteller die Feststellungslast für die Einreise des Betroffenen aus einem sicheren Drittstaat.

 

Normenkette

AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1; AsylVfG § 55 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 01.08.2007; Aktenzeichen 84 T 289/07 B)

LG Berlin (Entscheidung vom 01.08.2007; Aktenzeichen 84 T 234/07 B)

AG Berlin-Schöneberg (Entscheidung vom 04.07.2007; Aktenzeichen 70 XIV 799/07 B)

 

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses insoweit wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. Juli 2007 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 22 Abs.1, 27 Abs.1, 29 Abs.1 und 4 FGG i.V.m. §§ 3 S.2, 7 Abs.1 und 2 FEVG, § 106 Abs.2 AufenthG) und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen nicht begründet.

1. Die Zurückweisung der sofortigen Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 3. Juli 2007 beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§ 27 Abs.1 S.2 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO). Das Landgericht hat die Rechtswidrigkeit der nach § 11 FEVG angeordneten einstweiligen Freiheitsentziehung rechtsfehlerfrei verneint.

Insbesondere waren nach dem maßgebenden Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Anordnung am 3. Juli 2007 dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen, § 11 Abs.1 S.1 FEVG. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf der Grundlage der Anhörung vom 3. Juli 2007 hinreichende Anhaltspunkte f...

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