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Hessisches LSG Urteil vom 19.03.2008 - L 4 SB 51/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der zu erstattenden Kosten eines Rechtsanwalts im isolierten Widerspruchsverfahren. Rechtsanwaltsvergütung für Widerspruchsverfahren. Tätigkeit im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Umfang der bei erfolgreichem Widerspruch gemäß § 63 Abs 1 und 2 SGB 10 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen für einen Rechtsanwalt richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm dem Vergütungsverzeichnis (VV).

2. Wenn der Rechtsanwalt bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war, ist für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren keine höhere als die in Nr 2501 VV RVG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung vorgesehene Gebühr zu erstatten, eine Regelungslücke liegt insoweit nicht vor.

3. Die bereits im Verwaltungsverfahren nach Nr 2500 VV RVG angefallene Gebühr ist nicht erstattungsfähig.

 

Normenkette

SGB X § 63 Abs. 1-2; RVG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; VV-RVG Nrn. 2500-2501

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 13. Juni 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung im Widerspruchsverfahren.

Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 10. August 2005 durch seinen Prozessbevollmächtigten die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB). Der Beklagte stellte den GdB mit Bescheid vom 25. August 2005 zunächst mit 20 fest. Nachdem der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten hiergegen Widerspruch erhoben hatte, stellte der Beklagte den GdB mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 mit 30 fest.

Mit Rechnung vom 2. November 2005 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Erstattung einer Geschäftsg...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
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  (1) 1Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen ...

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