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Hessisches LSG Urteil vom 15.04.1997 - L 4 Vg 718/95

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Verfahrensgang

SG Gießen (Urteil vom 11.05.1995; Aktenzeichen S-16/Vg-1590/93)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.10.1998; Aktenzeichen B 9 VG 4/97 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. Mai 1995 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig der Anspruch der Kläger auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Die am … 1958 geborene Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Kläger zu 2) und 3) sind die Kinder des am … 1954 geborenen … (Geschädigter). Der Geschädigte wurde am 3. November 1991 gegen 0.15 Uhr im „Ch.” in … von … (Schädiger) durch einen Pistolenschuß so schwer verletzt, daß er an dessen Folgen am gleichen Tage gegen 4.00 Uhr verstarb.

Am 25. November 1991 beantragten die Kläger Versorgung nach dem OEG. Der Beklagte zog die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. Oktober 1992 (Az.: 4 Js 209178/91 – 5 Ks –) bei, wonach … wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hinsichtlich des Vorwurfes des Totschlags bzw. versuchten Totschlages wurde der Schädiger wegen angenommener Notwehr freigesprochen.

Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Gießen hielten sich am 2. November 1991 ab ca. 22.00 Uhr der Schädiger sowie die Herren … und …, wobei alle Alkohol zu sich genommen hatten, im „Ch.” auf. Einige Zeit später traf eine zweite Gruppe von Männern, bestehend aus den Herren … und … sowie dem Geschädigten im „Ch.” ein. Auch diese Gruppe hatte mit Ausnahme des Zeugen … Alkohol zu sich genommen. Nach den Feststellungen des Landgerichts Gi...

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