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Hessisches LSG Urteil vom 14.03.2014 - L 9 AS 90/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers nach § 115 SGB 10. Arbeitsentgeltanteil einer Entlassungsentschädigung. Aufhebung des Formalverwaltungsakts. kein Ausschluss des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 33 SGB 2

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sowohl § 33 SGB 2 in der seit dem 1.8.2006 gültigen Fassung als auch § 115 SGB 10 sehen unter den dortigen Voraussetzungen einen Übergang des Anspruchs kraft Gesetzes (Legalzession) vor.

2. Hat der Sozialleistungsträger in einem Schreiben den Anschein vermittelt, es läge eine verbindliche Regelung des öffentlichen Rechts vor, hat er sich der äußeren Form nach eines formellen - Verwaltungsaktes bedient, der aufzuheben ist, soweit er angefochten wird.

3. Bei der Regelung des § 33 Abs 5 SGB 2, wonach die §§ 115 und 116 SGB 10 der Regelung von § 33 Abs 1 vorgehen, handelt es sich um einen Anwendungsvorrang, nicht um einen Ausschließungsvorrang. Soweit ein Anspruchsübergang nach § 115 SGB 10 nicht eintritt, bleibt ein Übergang gem § 33 SGB 2 möglich.

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht der Übergang eines Anspruchs der Klägerin gegen ihren früheren Arbeitgeber auf den Beklagten.

Die am 22. April 1981 geborene Klägerin war seit dem 12. September 2000 in einem M. Restaurant beschäftigt. In einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter bezog die Klägerin ergänzende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Rechtsvorgänger des Beklagten, der Arbeitsgemeinschaft L...

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