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Hessisches LSG Urteil vom 02.02.2023 - L 3 SB 51/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einschränkung des Gehvermögens. GdB. Merkzeichen G. Merkzeichen B

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens und damit die Zuerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht nach § 228 SGB IX kann angenommen werden, wenn die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule sich so auf die Gehfähigkeit auswirken, dass ein GdB von wenigstens 50 bewirkt wird.

2. Liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht vor, hat der Betroffene auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens B.

 

Normenkette

SGB IX §§ 228, 152 Abs. 4

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) und dem Entzug der Merkzeichen „G“ und „B“.

2015 erlitt die Klägerin auf dem Weg zur Arbeit bei einem Verkehrsunfall ein Polytrauma und schwerem Schädel-Hirn-Trauma. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 60 sowie das Vorliegen der Merkzeichen „G“ und „B“ wegen der Hirnschädigung mit kognitiver Leistungsstörung fest. Die Berufsgenossenschaft erkannte nach durchgeführtem Klageverfahren eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 an und erkannte einen Neglect (Störung der Aufmerksamkeit) mit hierdurch bedingter Vernachlässigung der linken Körperseite nach Abriss von Nervenfasern im Gehirn als Unfallfolge an.

Aufgrund der eingetretenen gesundheitlichen Besserungen änderte das beklagte Land nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 9. Juli 2019 den bisherigen Beschei...

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