Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvermittlung. Vermutete Arbeitsvermittlung;. Versetzung. Arbeitsvertragsgerechte Beschäftigung
Leitsatz (amtlich)
Scheidet vorübergehende konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG) mangels Rückkehrperspektive aus, führt das Überschreiten der 12monatigen Höchstüberlassungsdauer des § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG zu vermuteter Arbeitsvermittlung (§ 1 Abs. 2 AÜG). Hat der Arbeitgeber eine Erlaubnis nur für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, nicht jedoch für die Arbeitsvermittlung, ist die Versetzungsanordnung zu einer Konzerngesellschaft auch individualrechtlich unwirksam (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG, 134 BGB).
Normenkette
AÜG § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 134
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.11.1998; Aktenzeichen 15 Ca 1121/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 09. November 1998 – 15 Ca 1121/98 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die mit schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 1999 vorgenommene Abstellung/Versetzung des Klägers zur L. F. T. GmbH unwirksam ist.
Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um die arbeitsvertragsgerechte Beschäftigung des Klägers.
Der am 29. Okt. 1947 geborene Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 21. März 1989 (Bl. 18, 19 d. A.) am 1. April 1989 mit dem Ziel der Ausbildung zum 1. Fluglehrer eingestellt worden. Nach Ziff. 4 des Arbeitsvertrages ergeben sich die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters aus den jeweils gültigen Tarifverträgen f...