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Hessisches LAG Urteil vom 22.05.2019 - 6 Sa 393/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung rentenfähigen Einkommens in Tarifvertrag Lufthansa Bodenpersonal nicht diskriminierend. Hauptleistungsabreden sind AGB-Inhaltskontrolle entzogen

 

Leitsatz (redaktionell)

Tarifbestimmungen haben den Charakter von Rechtsvorschriften. Hier stellen die Bestimmungen des TV Lufthansa Bodenpersonal keine Benachteiligung oder Überforderung von Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeitern dar.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; BGB §§ 307, 310

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.01.2018; Aktenzeichen 20 Ca 5977/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2021; Aktenzeichen 3 AZR 618/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 - 20 Ca 5977/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten sein rentenfähiges Einkommen auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden zu berechnen.

Die Beklagte ist Teil des Konzerns der A und erbringt Catering Dienstleistungen für Fluggesellschaften.

Der Kläger ist seit dem 01. Mai 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Im Zeitraum bis zum 31. Januar 2017 war er mit einem Vertrag zur Anpassung an den Arbeitsanfall als Customer Support Agent tätig. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder.

Der Arbeitsvertrag „Teilzeitvertrag zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall“ (vgl. Bl. 285 d. A.) lautet auszugsweise wie folgt:

„1. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen und das Beschäftigungsverhältnis beginnen am 01.05.2002.

2. B setzt den Mitarbeiter in ihrem Betrieb C als MA AOF ABRUF (OPER.HB 07) ein.

3. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.

4. Es wird ein Einsatzvolumen von 40 Stunden pro Monat festgelegt. Das Recht der Parteien die genaue Stundenzahl im gegense...

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